Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses 
aufrecht erhalten werden. 
. 148. 
Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt, 
kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den 
aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebenden Einschränkungen 
zur Anwendung. 
5. 149. 
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er- 
forderlichen Bestimmungen. 
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist 
alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht 
der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem 
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung 
der neugewählten Gemeindeverordneten im Amte. 
Die r Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde- 
vorsteher, Stellvertreter und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in 
demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode, soweit sie aber auf Lebenszeit 
gewählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen verbleiben im Amte die 
besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages. 
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark bis einschließlich 
900 Mark zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Ge- 
meindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im F. 13 er- 
wähnten Personen von den. Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht 
nach Maßgabe des §. 48 Nr. 1 z 
Diese Bestimmung finde a die Wahlen in die Gemeindevertretung sinn- 
gemäße Anwendung. 
  
Oeseh · Samml. 1892. (Er. 9549.) 37
	        
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