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Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses
aufrecht erhalten werden.
. 148.
Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt,
kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den
aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebenden Einschränkungen
zur Anwendung.
5. 149.
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen.
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist
alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht
der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung
der neugewählten Gemeindeverordneten im Amte.
Die r Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde-
vorsteher, Stellvertreter und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in
demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode, soweit sie aber auf Lebenszeit
gewählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen verbleiben im Amte die
besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark bis einschließlich
900 Mark zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Ge-
meindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im F. 13 er-
wähnten Personen von den. Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht
nach Maßgabe des §. 48 Nr. 1 z
Diese Bestimmung finde a die Wahlen in die Gemeindevertretung sinn-
gemäße Anwendung.
Oeseh · Samml. 1892. (Er. 9549.) 37