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(Nr. 9555.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern
gegen Entschädigung. Vom 18. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rr
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die den Häuptern und Mitgliedern der Familien vormals unmittelbarer
Deutscher Reichsstände sowie der gleichgestellten Familien noch zustehenden Rechte
auf Befreiung von ordentlichen Päsonessteuern oder auf Bevorzugung hinsichtlich
derselben werden hierdurch aufgehoben.
Die im F. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-
Samml. S. 175) vorgesehene Heranziehung der bisher Befreiten und Bevor-
sugien zur Einkommensteuer erfolgt vom 1. April 1893 ab nach den Vorschriften
es angeführten Gesetzes.
G. 2.
Für die Aufhebung des Rechts auf Befreiung oder Bevorzugung (K. 1
Absatz 1) wird den Berechtigten eine Entschädigung aus der Siatgkass= durch ein-
malige Kapitalsabfindung nach Maßgabe der in den §#. 3 bis 6 folgenden
Bestimmungen gewährt.
. 3.
Entschädigungsberechtigt sind:
1) der Fürst zu Bentheim-Steinfurt,
2) der Fürst zu Salm-Salm,
3) der Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,
4) der Fürst zu Solms-Braunfels,
5) der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich,
6) der Fürst zu Wied,
7) der Graf zu Stolberg-Stolberg,
8) der Graf zu Stolberg-Roßla,
9) der Fürst zu Isenburg-Birstein,
10) der Fürst zu Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,
11) der Graf zu Isenburg-Büdingen in Meerholz,
12) der Graf zu Solms-Rödelheim,
zu 1 bis 12 für ihre Personen und die Mitglieder ihrer Familien,
13) der Fürst zu Stolberg-Wernigerode für seine Person und die am
April 1893 in der Grafschaft Wernigerode lebenden Mitglieder
* Familie; außerdem