Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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14) diejenigen Häupter und Mitglieder der im F. 1 bezeichneten Familien, 
welche die dort genannten Rechte als ihnen zur Zeit des Erlasses des 
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zustehend im gerichtlichen 
Verfahren zur Anerkennung gebracht haben oder noch bringen werden. 
Als Mitglieder der Familie (Absatz 1) gelten die männlichen und die unver- 
heiratheten weiblichen ebenbürtigen Deszendenten vom Stifter der Familie, soweit 
dieselben nicht auf ihre Standesvorrechte verzichtet haben, sowie die durch Ehen 
zur rechten Hand mit ebenbürtigen Agnaten in der Familie verbliebenen oder in 
dieselbe eingetretenen Frauen. 
S. 4. 
Die Entschädigung wird für jedes der im F. 3 bezeichneten fürstlichen und 
gräflichen Häuser wie folgt berechnet: 
1) Der Berechnung werden zu Grunde gelegt die auf das Familienhaupt 
sowie auf die bisher befreiten, aber in Gemäßheit der Bestimmung 
§. 1 Absatz 2 vom 1. April 1893 ab zur Einkommensteuer heranzu- 
ziehenden Familienmitglieder (§. 3) für das Steuerjahr 1893/94 rechts- 
kräftig veranlagten Einkommensteuersätze. 
2) Von den veranlagten Einkommensteuersätzen (zu 1) werden in Abzug 
gebracht diejenigen Beträge, welche 
a) auf die bereits vor dem 1. April 1893 zur Einkommensteuer 
herangezogenen Einkommenstheile, 
b) auf das an Gehalt, Pension und ähnlichen Bezügen aus persön- 
lichen Dienstverhältnissen veranlagte Einkommen, 
nach dem Verhältnisse dieser Einkommenstheile (a und b) zu dem ver- 
anlagten Gesammteinkommen des betreffenden Steuerpflichtigen entfallen. 
3) Der dreizehn= und ein drittelfache Betrag des nach diesen Abzügen 
(zu 2) verbleibenden Theiles der für das Jahr 1893/04 rechtskräftig 
veranlagten Einkommensteuer (zu 1) wird als Entschädigung gewährt. 
E. 5. 
Innerhalb der vom Finanzminister zu bestimmenden Frist sind demselben 
von Seiten der im F. 3 genannten Familienhäupter diejenigen Familienmitglieder 
unter Angabe des Wohnorts zu bezeichnen, deren Einkommensteuersätze gemäß §. 4 
Nr. 1 bei Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt werden sollen. Die 
innerhalb der bestimmten Frist nicht bezeichneten Familienmitglieder bleiben bei 
der Berechnung außer Betracht. 
Für jedes entschädigungsberechtigte Haus (§F. 3) wird, nachdem die Ver- 
anlagung des Familienhauptes und der bei Berechnung der Entschädigung zu 
berücksichtigenden Familienmitglieder zur Einkommensteuer für das Jahr 189 3/94 
rechtskräftig erfolgt ist, die Entschädigung nach den im F. 4 angegebenen Grund- 
sätzen durch den Finanzminister in einer Summe festgesetzt. 
(Fr. 9555).
	        
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