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Auf Antrag eines Familienhauptes ist jedoch die Entschädigung für das
Haupt sowie für jedes einzelne gemäß Absatz 1 bezeichnete Mitglied der Familie
nach den im F§. 4 angegebenen Grundsätzen besonders festzusetzen.
Gegen jede Entscheidung des Finanzministers, durch welche ein für ein
Familienmitglied erhobener Entschädigungsanspruch (Absatz 3) zurückgewiesen wird,
nicht aber wegen des Betrages der festgesetzten oder festzusetzenden Entschädigung
findet der Rechtsweg statt. Die Klage ist von dem betheiligten Familienmitgliede
binnen einer Frist von drei Monaten) von der Zustellung der abweisenden Ent-
scheidung des Finanzministers an gerechnet, bei dem zuständigen Gerichte ein-
zureichen.
S. 6.
Die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung erfolgt im Falle des §. 5
Absatz 2 an das Familienhaupt, im Falle des §. 5 Absatz 3 an die einzelnen
Familienmitglieder, welche an der Entschädigung Theil nehmen.
Im Ulbrigen erläßt der Finanzminister die wegen der Auszahlung er-
forderlichen Bestimmungen.
S. 7.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung des durch die Auszahlung
der Entschädigungen (F. 6) entstehenden Bedürfnisses St tsschuldverschreib
auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen
verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe,
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
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S. 8.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Vord Meiner Bacht „Kaiseradler“, Tromsö, den 18. Juli 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Thielen. Bosse.
Redigirt im Bureau des Staatsminisleriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.