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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.
Inhalt: Geset, betreffend die Ablösung der auf Grund des F. 46 der Wegeordnung für dle Provinz Sachsen
vom II. Jull 1891 seltens des Staates aon die genannte Provinz zu zahlenden Rente, S. 213. —
Gesetz, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der
Kommunalverbände mit Militäranwärtern, S. 214. — Geseh, betreffend das Diensteinkommen der
Lehrer an den nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen, S. 210. — Verordnung wegen
Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standes-
vertretung, S 222. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 223.
(Nr. 9556.) Gesetz, betreffend die Ablösung der auf Grund des §. 46 der Wegeordnung für die
Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 seitens des Staates an die genannte
Provinz zu zahlenden Rente. Vom 14. Juli 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Behufs Ablösung der auf Grund des §F. 46 der Wegeordnung für die
Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 (Gesetz Samml. S. 316 ff.) seitens des
Staates an die genannte Provinz zu zahlenden Rente wird die Staatsregierung
ermächtigt, eine Summe bis zu 13 190 643 Mark durch Verausgabung eines
entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen flüssig zu machen.
d. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Cesey- Samml. 1892. (Nr. 9550—9557, 42
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1892.