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g. 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
1) die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerks und der damit
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt,
2) sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen.
S. 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen
der Subalternbeamten im Büreaudienst, jedoch mit Ausnahme
1) derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder tech-
nische Vorbildung erfordert wird,
2) der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen
haben, sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen,
zu verwahren oder auszugeben haben.
d. 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §#. 3 und 4 fallenden Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäramwärtern zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes und unter sinngemäßer Zugrunde-
legung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse
über die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zu bestimmen.
S. 6.
Insoweit in Ausführung der S#§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern-
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vor-
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise statt-
zufinden, daß andere derartige Stellen desselben Kommunalverbandes in entsprechen-
der Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
Unter einer Klasse im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesammtheit der bei
einem kommunalen Verbande beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche
Obliegenheiten ihrer Natur nach im Wesentlichen dieselben sind.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, so bleibt dieselbe den Militäranwärtern
vorbehalten oder versagt, je nachdem sie unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet oder nicht
geeignet ist.
S. 7.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können verliehen werden:
1) an Offiziere und Deckoffiziere, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist;
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