Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 216 — 
2) ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder 
in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt 
worden sind; 
3) ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut ge- 
führt haben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militär. 
behörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern 
im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf; 
4) sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung landes.- 
herrlich verliehen worden ist; 
5) solchen Beamten und Bediensteten des betreffenden Kommunalverbandes, 
welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, 
wenn ihnen nicht eine den Militäramwärtern vorbehaltene Stelle ver- 
liehen würde. 
C. 8. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem 
Dritttheil u. s w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer 
dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder 
Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Be- 
setzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 7 unterbrochen oder wird in Folge 
des §. 7 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit 
einem Bediensteten des Kommunalverbandes besetzt, so ist eine Mssgleichung herbei- 
zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des K. 7 Nr. 4 
und 5 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung dod Grund des 
S. 7 Nr. 1 bis 3 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
In der Versetzung oder Beförderung eines besoldeten Subaltern= oder 
Unterbeamten auf eine andere nicht ausschließlich mit Militäranwärtern zu be- 
setzende besoldete Subaltern- oder Unterbeamtenstelle desselben Kommunalverbandes 
sind die Kommunalverbände nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit 
einer Civilperson besetzte Stelle der bestehenden Reihenfolge nach mit einem Militär- 
anwärter zu besetzen gewesen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. 
S. 9. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei 
den Anstellungsbehörden zu bewerben. 
Sie sind zu Bewerbungen vor oder nach der Stellenerledigung so lange 
berechtigt, als sie noch nicht eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten 
haben, mit welcher ein pensionsfähiges Diensteinkommmen von mindestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.