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si übertragen werden, bis der den Militäranwärtern vorbehaltene Theil
üllt ist.
g. 16.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1892 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere die Deklaration wegen Berücksichtigung invalider Militärpersonen bei
Besetzung städtischer Posten vom 29. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 79), die
Kabinetsorder, betreffend die Besetzung der Kämmereirendanten- und Kommunal-=
kassenrendantenstellen, vom 1. August 1835 (Gesetz Samml. S. 179) und der
Allerhöchste Erlaß, betreffend die Verpflichtung der Stadtgemeinden in den neu
erworbenen Landestheilen zur Besetzung der besoldeten städtischen Unterbedienten-
stellen mit versorgungsberechtigten Militärinvaliden, vom 22. September 1867
(Gesetz Samml. S. 1667) außer Kraft.
Der Minister des Innern und der Kriegsminister sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt und erlassen die hierzu erforderlichen Anordnungen und
Instruktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Kaiseradler“, Drontheim, den 21. Juli 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. Thielen.
(Nr. 9558.) Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen öffent-
lichen höheren Schulen. Vom 25. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landstages, für den Umfang
der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die für das Diensteinkommen der Leiter und der wissenschaftlichen Lehrer
einschließlich der Hülfslehrer an den staatlichen höheren Schulen beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen finden in gleichem Maße Anwendung bei
denjenigen öffentlichen höheren Schulen, welche von einer bürgerlichen Gemeinde
als eine Veranstaltung derselben unterhalten werden.
(Nr. 9557—9558.)