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Dasselbe gilt bezüglich des Diensteinkommens derjenigen an diesen Schulen
angestellten Zeichenlehrer, welche mindestens 14 Zeichenstunden und 10 Stunden
anderen Unterrichts in der Woche ertheilen.
Die Besoldung der übrigen technischen, Elementar- und Vorschullehrer ist
innerhalb der für die entsprechenden Kategorien von Lehrern an den staatlichen
höheren Schulen bestimmten Grenzen dergestalt festzustellen, daß dieselbe hinter
derjenigen der Volksschullehrer in dem betreffenden Orte nicht zurückbleiben darf
und ihnen außerdem eine nicht pensionsfähige Zulage von 150 Mark jährlich ge-
währt wird. Bei der Versetzung des Lehrers an eine Volksschule fällt diese Zu-
lage weg; die hierdurch eintretende Verminderung des Diensteinkommens wird als
eine Verkürzung des Diensteinkommens im Sinne des §. 87 des Gesetzes, betreffend
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz-
Samml. S. 465) nicht angesehen.
Der bürgerlichen Gemeinde steht es frei, zu beschließen, daß das Aufrücken
der wissenschaftlichen Lehrer im Gehalt statt nach dem System der Dienstalters-
zulagen nach Maßgabe des für die einzelne Anstalt oder für mehrere Anstalten
zusammen aufzustellenden Besoldungsetats erfolgt. In diesem Falle ist für jede
Stelle eines wissenschaftlichen Lehrers neben dem Wohnungsgeldzuschusse der
Tarifklasse III das für einen staatlichen Lehrer dieser Art berechnete Durchschnitts-
gehalt voll in den Etat einzustellen und auf die Gesammtzahl der Stellen inner-
halb der Sätze für das Mindest- und das Höchstgehalt in angemessenen Ab-
stufungen zu vertheilen.
Für die Leiter der Anstalten und dic vollbeschäftigten Zeichenlehrer (F. 1
zweiter Absatz) kann die gleiche Ausnahme mit Genehmigung des Unterrichts-
ministers zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen Einrichtungen getroffen
sind, welche ein allmähliches Aufrücken der Leiter und Lehrer zum Hoöchstgehalte
in angemessenen Zwischenräumen gestatten.
F. 3.
Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung der Bestim-
mungen der §9. 1 und 2 erforderlichen Mittel bereit zu stellen, soweit diese nicht
aus den eigenen Einnahmen der Anstalt oder aus anderen dazu bestimmten Fonds
gedeckt werden.
An den Besugnissen der Gemeinden, die Aufhebung der Anstalt zu be-
schließen, wird nichts geändert.
E. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen der §#.#1 bis 3 finden auch bei denjenigen
öffentlichen höheren Schulen sinngemäße Anwendung, welche von anderen Korpo-
rationen oder aus eigenem Vermögen oder aus anderen dazu bestimmten Fonds
zu unterhalten sind.
Die Beschlußfassung über die Art des Aufrückens der Lehrer im Gehalt
steht der nach den örllichen Bestimmungen hierzu berufenen Verwaltungsbehörde zu.