Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Dasselbe gilt bezüglich des Diensteinkommens derjenigen an diesen Schulen 
angestellten Zeichenlehrer, welche mindestens 14 Zeichenstunden und 10 Stunden 
anderen Unterrichts in der Woche ertheilen. 
Die Besoldung der übrigen technischen, Elementar- und Vorschullehrer ist 
innerhalb der für die entsprechenden Kategorien von Lehrern an den staatlichen 
höheren Schulen bestimmten Grenzen dergestalt festzustellen, daß dieselbe hinter 
derjenigen der Volksschullehrer in dem betreffenden Orte nicht zurückbleiben darf 
und ihnen außerdem eine nicht pensionsfähige Zulage von 150 Mark jährlich ge- 
währt wird. Bei der Versetzung des Lehrers an eine Volksschule fällt diese Zu- 
lage weg; die hierdurch eintretende Verminderung des Diensteinkommens wird als 
eine Verkürzung des Diensteinkommens im Sinne des §. 87 des Gesetzes, betreffend 
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz- 
Samml. S. 465) nicht angesehen. 
Der bürgerlichen Gemeinde steht es frei, zu beschließen, daß das Aufrücken 
der wissenschaftlichen Lehrer im Gehalt statt nach dem System der Dienstalters- 
zulagen nach Maßgabe des für die einzelne Anstalt oder für mehrere Anstalten 
zusammen aufzustellenden Besoldungsetats erfolgt. In diesem Falle ist für jede 
Stelle eines wissenschaftlichen Lehrers neben dem Wohnungsgeldzuschusse der 
Tarifklasse III das für einen staatlichen Lehrer dieser Art berechnete Durchschnitts- 
gehalt voll in den Etat einzustellen und auf die Gesammtzahl der Stellen inner- 
halb der Sätze für das Mindest- und das Höchstgehalt in angemessenen Ab- 
stufungen zu vertheilen. 
Für die Leiter der Anstalten und dic vollbeschäftigten Zeichenlehrer (F. 1 
zweiter Absatz) kann die gleiche Ausnahme mit Genehmigung des Unterrichts- 
ministers zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen Einrichtungen getroffen 
sind, welche ein allmähliches Aufrücken der Leiter und Lehrer zum Hoöchstgehalte 
in angemessenen Zwischenräumen gestatten. 
F. 3. 
Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung der Bestim- 
mungen der §9. 1 und 2 erforderlichen Mittel bereit zu stellen, soweit diese nicht 
aus den eigenen Einnahmen der Anstalt oder aus anderen dazu bestimmten Fonds 
gedeckt werden. 
An den Besugnissen der Gemeinden, die Aufhebung der Anstalt zu be- 
schließen, wird nichts geändert. 
E. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen der §#.#1 bis 3 finden auch bei denjenigen 
öffentlichen höheren Schulen sinngemäße Anwendung, welche von anderen Korpo- 
rationen oder aus eigenem Vermögen oder aus anderen dazu bestimmten Fonds 
zu unterhalten sind. 
Die Beschlußfassung über die Art des Aufrückens der Lehrer im Gehalt 
steht der nach den örllichen Bestimmungen hierzu berufenen Verwaltungsbehörde zu.
	        
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