Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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. 3. 
Zur Ertheilung der Genehmigung ist zuständig: 
1) wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt 
wird: der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei- 
präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde; 
2) in allen übrigen Fällen, und zwar: 
a) sofern Kunststraßen, welche nicht als städtische Straßen in der 
Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benugt 
oder von der Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landes- 
theile berührt werden sollen: der Regierungspräsident, im ersten 
Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident, 
b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt werden: 
der Landrath, 
J) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt: 
die Ortspolizeibehörde. 
Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke 
mehrerer Landespolizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2 die be- 
treffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirke liegen, bezeichnet der Ober- 
präsident, falls jedoch die Landespolizeibezirke beziehungsweise Kreise verschiedenen 
Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt ist, der Minister der öffentlichen 
Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde. 
Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder 
sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des 
Betriebes regelt sich so, als ob das Unternehmen in der nunmehr geplanten Art 
neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur Genehmigung von Aenderungen des 
Betriebes der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmungen diejenige Behörde 
zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat. 
S. 4. 
Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung 
ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf: 
1) die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 
2) den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes, 
3) die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren 
Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten, 
4) die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs. 
g. 5. 
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Beurtheilung 
des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, 
insbesondere ein Bauplan, beizufügen.
	        
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