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g. 6.
Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unternehmer die
Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechtes zur Unterhaltung des
Weges Verpflichteten beizubringen.
Der Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung zur Unterhaltung
und Wiederherstellung des benutzten Wegetheiles verpflichtet und hat für diese
Verpflichtung Sicherheit zu bestellen.
Die Unterhaltungspflichtigen (Absatz 1) können für die Benutzung des
Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der
Bahn im Ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadlos-
haltung des Unternehmers vorbehalten.
S. 7.
Die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt werden:
soweit eine Provinz oder ein den Provinzen gleichstehender Kommunal-=
verband betheiligt ist, durch Beschluß des Provinzialrathes, wogegen
die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zulässig ist;
soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ist, oder es sich um
einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt, durch Beschluß des
Bezirksausschusses, im Uebrigen durch Beschluß des Kreisausschusses.
Durch den Ergänzungsbeschluß wird unter Ausschluß des Rechtsweges zu-
gleich über die nach F. 6 an den Unternehmer gestellten Ansprüche entschieden.
S. 8.
Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wegepolizeibehörde
und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche einer Feung nähert, die zu-
ständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle darf die Genehmigung nur
im Einverständniß mit der Festungsbehörde ertheilt werden.
Wenn die Bahn sich dem Bereiche einer Reichstelegraphenanlage nähert,
so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der Genehmigung zu hören.
Soll das Gess einer dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom
3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf auch in
den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im Uebrigen nicht mitwirkt (§. 3),
die Genehmigung nur im Einverständniß mit der letzteren ertheilt werden.
. 9.
Außer den durch die polizeilichen Rücksichten (F. 4) gebotenen Verpflichtungen
sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der Unter-
nehmer im Interesse der Landesvertheidigung und der Reichs-Postverwaltung in
Gemäßheit des §. 42 zu genügen hat.
(Fr. 9560. 44