Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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4) Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Ein- 
wendungen beschlossen umd erfolgt darnach die Feststellung des Planes 
sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unter- 
nehmer verpflichtet ist (GG. 18). 
Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zu- 
gestellt. 
Der Feststellung (Absatz 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung zum 
Iwecke der Enteignung stattfindet. 
Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erhebliche Be- 
lästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu er- 
warten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit 
Ausnahme städtischer Straßen, handelt, der Minister der öffentlichen Arbeiten 
den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten. 
S. 18. 
Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung (§. 17) die Herstellung der- 
jenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde zur 
Sicherung der benachbarten Grundstäcke gegen Gefahren und Nachtheile oder im 
öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung dieser 
Anlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur 
Unterhaliung vorhandener, demselben Zwecke dienenden Anlagen hinausgeht. 
K. 12. 
Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Ertheilung 
der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu versagen, sofern 
wesentliche in der Bau= und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht 
ersüllt sind. # 
S. 20. 
Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nach 
Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch 
die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige Behörde (F. 22) 
zu unterwerfen. 
S. 21. 
Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen derselben 
sind vor ihrer Einführung öffentlich bekannt zu machen. 
Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen 
oder Güter Anwendung zu finden. 
Ermäßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung der 
gleichen Bedingungen Jedermann zu Gute kommen, sind ungulässig.
	        
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