— 231 —
6. 22.
Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vor-
schriften dieses Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung
jeweilig zuständigen Behörde unterworfen. Bei den für den Betrieb mit Maschinen-
kraft eingerichteten Bahnen steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Minvirkung
bei der Genchmigung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der Minister
der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.
., 23.
Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen
erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Be-
tricbes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der verlängerten
Frist erfolgt.
KC. 24.
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder
Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Be-
dingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Gesetze ob-
liegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung verstoßen wird.
g. 25.
Ueber die Zuruͤcknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheilung der Ge—
nehmigung zuständigen Behörde das Oberverwaltungsgericht.
8. 26.
Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für die Unter-
haltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie
für den bcheichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben.
Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl,
die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigen Falls unter Beseitigung in
den Weg eingebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen angemessene Entschädi-
gung den Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu verlangen.
Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte Gebrauch, so
geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile der Bahnanlage auf den Unter-
haltungspflichtigen unentgeltlich über.
Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, vor
deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung
des früheren Zustandes zu verlangen.
C. 27.
Ob und inwieweit bei Erlöschen (§. 23) oder Zurücknahme der Genehmi-
gung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes (§. 24) die für die Aus-
(Xr. 9560.