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führung der Bahn oder die fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung
des Betriebes bestimmten Geldstrafen verfallen, entscheidet unter Ausschluß des
Rechtsweges der Minister der öffentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die
Verwendung solcher Geldstrafen. Letztere sind zu Gunsten des früheren Unter-
nehmens, anderenfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landestheile
zu verwenden.
C. 28.
Unternehmer von Kleinbahnen sind verpflichtet, sich den Anschluß anderer
Bahnen gefallen zu lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die
Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll, ertheilt hat, mit Rücksicht auf die
Konstruktion und den Betrieb der Bahn den Anschluß für zulässig erachtet.
Dieselbe Behörde entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß
erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Verhält-
nisse beider Unternehmer zu einander und setzt, vorbehaltlich des Rechtsweges, die
dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner
Anlagen zu leistende Vergütung fest.
C. 2.
Unternehmer von Kleinbahnen können die Gestattung des Anschlusses ihrer
Bahnen an Eisenbahnen verlangen, welche dem Gesetze über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, sofern der Minister der öffent-
lichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Konstruktion und den Betrieb der letzteren
den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der An-
schluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu einander,
insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Benutzung oder Ver-
äinderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung entscheidet, in letzterer Beziehung
unter Vorbehalt des Rechtsweges, der Minister der öffentlichen Arbeiten.
KC. 30.
Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche
Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allge-
meinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen
Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen Werthes nach einer mit
einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung beanspruchen.
d. 31.
Der Erwerb (. 30) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Be-
stimmungen des §. 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung
des 25 fachen Betrages nach §. 42 Nr. 4a des vorerwähnten Gesetzes das steuer-
pflichtige Einkommen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes rom