— 235 —
C. 41.
Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 16. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1528), des Gesetzes vom 7. März 1868 (Gesetz= Samml. S. 223),
des Gesetzes vom 11. März 1872 (Gesetz Samml. S. 257) und der §#. 2 und 3
des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) den dort genannten
Provinzial- und Kommunalverbänden überwiesenen Kapitalien und Summen
können auch zur Förderung des Baues von Kleinbahnen verwendet werden.
G. 42.
Die Kleinbahnen unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegenüber der
Postverwaltung:
1) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder
für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post.
unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Nlatz reicht, auch
andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung
der Abonnementsgebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des
tarifmäßigen Personengeldes zu befördern.
2) Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit
der Personenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Ver-
langen der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungs-
dienst bestimmten Fahrt:
a) Postsendungen jeder Art durch Vermittelung des Zugpersonals zu
b
0
befördern, und zwar Briefbeutel, Brief. und Zeitungspackete gegen
eine Vergütung von 50 Pfennig für jede Fahrt, die anderen
Sendungen gegen Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden
Bahn oder, sofern dieser Betrag höher ist, gegen eine Vergütung
von 2 Pfennig für je 50 Kilogramm und das Kilometer der
Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Gesammtgewicht der
von Station zu Station beförderten Poststücke;
in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen be-
fördert wird, eine Abtheilung eines Wagens für die Postsendungen,
das Begleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen
Zahlung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsgesetzes vom
20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu ge-
hörigen Vollzugsbestimmungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen
Entrichtung des halben Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn
einzuräumen.
3) Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahnwagen
einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung
an bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen.
(Nr. 9560.)