Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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C. 41. 
Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 16. September 1867 (Gesetz- 
Samml. S. 1528), des Gesetzes vom 7. März 1868 (Gesetz= Samml. S. 223), 
des Gesetzes vom 11. März 1872 (Gesetz Samml. S. 257) und der §#. 2 und 3 
des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) den dort genannten 
Provinzial- und Kommunalverbänden überwiesenen Kapitalien und Summen 
können auch zur Förderung des Baues von Kleinbahnen verwendet werden. 
G. 42. 
Die Kleinbahnen unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegenüber der 
Postverwaltung: 
1) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder 
für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post. 
unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Nlatz reicht, auch 
andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung 
der Abonnementsgebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des 
tarifmäßigen Personengeldes zu befördern. 
2) Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit 
der Personenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Ver- 
langen der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungs- 
dienst bestimmten Fahrt: 
a) Postsendungen jeder Art durch Vermittelung des Zugpersonals zu 
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befördern, und zwar Briefbeutel, Brief. und Zeitungspackete gegen 
eine Vergütung von 50 Pfennig für jede Fahrt, die anderen 
Sendungen gegen Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden 
Bahn oder, sofern dieser Betrag höher ist, gegen eine Vergütung 
von 2 Pfennig für je 50 Kilogramm und das Kilometer der 
Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Gesammtgewicht der 
von Station zu Station beförderten Poststücke; 
in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen be- 
fördert wird, eine Abtheilung eines Wagens für die Postsendungen, 
das Begleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen 
Zahlung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsgesetzes vom 
20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu ge- 
hörigen Vollzugsbestimmungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen 
Entrichtung des halben Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn 
einzuräumen. 
3) Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahnwagen 
einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung 
an bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen. 
(Nr. 9560.)
	        
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