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§. 49.
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen
die Bedingungen derselben in wesentlicher Beziehung verstoßen wird.
Ueber die Zurücknahme der Genehmigung entscheidet auf Klage der Behörde
(S. 44) das Oberverwaltungsgericht.
g. 50
Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Privatanschluß-
bahnen usogt durch diejenige Behörde, welcher diese Aufgaben bezüglich der dem
öffentlichen Verkehre dienenden Bahn, an welche sie anschließen, obliegen.
S. 51.
Die Bestimmungen der §#§. 43 bis 49 finden auf diejenigen Bahnen,
welche Zubehör eines Vergwerks im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) bilden, keine Anwendung.
Durch die Bestimmung in §. 50 wird das auf dem Allgemeinen Berg-
gesetze vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705) beruhende Aufsichtsrecht
der Bergbehörden gegenüber diesen Bahnen nicht berührt.
Gemeinsame und Uebergangsbestimmungen.
§. 52.
Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die Landespolizeibehörden
in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und gegen die Be-
schlüsse und Verfügungen der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden findet die Be-
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. Im Uebrigen greifen
die nach den Bestimmungen der §§. 127 bis 130 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 23. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) zulässigen Rechts-
mittel Platz.
§. 53.
Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Kleinbahnen
und Privatanschlußbahnen ist diejenige Behörde zuständig, welcher die Geneh-
migung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§.3 und 44 obgelegen hätte.
Auf diese Bahnen finden die SI. 2, 20 bis 22, 24, 25) 40, 42 und 52,
beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Bedingungen
und Vorbehalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung.
Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige
Aussichtsbehörde zu richtende Erklärung den sämmtlichen Bestimmungen dieses
Gesetzes zu unterwerfen.
Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Aende-
rungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unter-
Cesetz- Samml. 1892. (Nr. 9560.) 46