Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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betrages auf die Gemeindeglieder nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes vom 
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 175) über den Betrag von fünf Prozent 
des Einkommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeindeglieder hinausgeht. 
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung der für die Folge- 
zeit zu gewährenden Beihülfe von dem Konsistorium oder dem Kirchenvorstande 
verlangt werden. 
S. 7. 
Die Festsetzung der im F. 4 vorgesehenen Entschädigungsrente und der 
nach F. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse erfolgt durch 
das Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten nach Zu- 
stellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den Minister der geistlichen 2c. 
Angelegenheiten zulässig. In den Fällen der §#. 4 und 5 sind vor der Ent- 
scheidung des Konsistoriums die Betheiligten (Stelleninhaber und Kirchenvorstand), 
sowie der Ausschuß der Propstei-(Kreis-) Synode zu hören. 
S. 8. 
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen seither erstens die Kirchenkasse die 
im 9. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Gebühren an Stelle der berechtigten Geist- 
lichen und Kirchenbeamten zu beziehen hatte, oder zweitens nach dem 1. Januar 
1874 diese Gebühren freiwillig ganz oder theilweise seitens der Kirchengemeinde 
abgelöst sind, erhalten gleichfalls aus dem im F§. 10 bezeichneten landeskirchlichen 
Fonds eine Beihülfe, welche nach den in den §§. 4 bis 7 dieses Gesetzes auf- 
gestellten Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen ist. 
G. 9. 
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen 
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent- 
schädigungsrenten (I. 4) und Beihülfen (S. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden, 
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inslebentretens dieses 
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten. 
d. 10. 
Behufs Gewährung der in den §#§. 6 und 8 vorgesehenen Beihülfen wird 
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke 
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt. 
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden 
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die 
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben (G. 6), durch Beschluß des Kon- 
sistoriums entsprechend zu erhöhen. 
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben 
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er- 
leichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke 
der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente beschließt 
das Konsistorium.
	        
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