Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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An den in Absatz 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums haben 
die Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode in der im F. 95 der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten Weise Theil 
zu nehmen. 
G. 11. 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bodö, an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“) den 9. Juli 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
— — 
(Nr. 9564.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Juni 1892, betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Homburg v. d. H. nach Usingen 
innerhalb Großherzoglich Hessischen Gebietes. Vom 22. August 1892. 
Ministerial-Erklärung. 
D. Königlich Preußische Staatsregierung beabsichtigt auf Grund der ihr 
durch Gesetz vom 10. Mai 1890 ertheilten Ermächtigung eine Eisenbahn von 
Homburg v. d. H. nach Usingen zu bauen und zu betreiben. Durch die Linie, 
welche im Uebrigen durchweg innerhalb des Königlich Preußischen Staatsgebietes 
geplant ist, wird Großherzoglich Hessisches Staatsgebiet — der sogenannte Spieß- 
wald der Gemeinde Holzhausen — in einer Länge von nur etwa einem Kilo- 
meter berührt. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Staatsregierung 
sind mit Rücksicht hierauf übereingekommen, von dem Abschluß eines förmlichen 
Staatsvertrages abzusehen und über die Bedingungen, unter welchen Bau und 
Betrieb der Bahn innerhalb des Großherzogthums Hessen zulässig sein soll, 
Ministerialerklärungen auszutauschen. 
Demgemäß gestattet die Großherzoglich Hessische Staatsregierung der 
Königlich Preußischen Staatsregierung den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 
von Homburg v. d. H. nach Usingen innerhalb ihres Gebietes unter folgenden 
Bedingungen: 
1) Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über- 
schreitet, sowie die weitere Führung der Linie innerhalb des Hessischen 
Staatsgebietes sind der Großherzoglichen Staatsregierung mitzutheilen. 
(Nr. 9563—9064.)
	        
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