Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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2) Im Uebrigen sollen auf den Bau und den demnächstigen Betrieb der 
im Großherzogthum Hessen belegenen Bahnstrecke die Bestimmungen 
des zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen unter dem 27. De- 
zember 1874 abgeschlossenen Staatsvertrages wegen Führung der 
Berlin-Wetzlarer Bahn durch Großhersoglich Hessisches Gebiet und 
wegen Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal 
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung finden, daß 
a) die Königlich Preußische Staatsregierung berechtigt sein soll, die 
Bahn nach den für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maß- 
gebenden Bestimmungen bauen und betreiben zu lassen, 
b) unter Vorbehalt der nach der Hessischen Verfassung erforderlichen 
ständischen Zustimmung von dem Bahnunternehmen und dem zu 
demselben gehörenden Grund und Boden, so lange sich dasselbe 
im Betriebe des Preußischen Staates oder etwa demnächst des 
Deutschen Reichs befindet, keinerlei Staatsabgaben erhoben noch 
Besteuerungen desselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen 
korporativen Verbände zugelassen werden sollen, 
e) eine Zustimmung der Großherzoglichen Staatsregierung zu einer 
etwaigen Veräußerung der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke 
nicht erforderlich sein soll. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung ausgefertigt worden, um 
gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Staatsministeriums 
ausgewechselt zu werden. 
Berlin, den 10. Juni 1892. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
(L. S.) Frhr. v. Marschall. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des 
Großherzoglich Hessischen Staatsministeriums vom 26. Juni 1892 ausgewechselt 
worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 22. August 1892. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenbeiten. 
Im Auftrage: 
Frhr. v. Rotenhan. 
– C —
	        
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