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Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Krone Preußen der freien Hanse-
stadt Bremen abgetreten.
Artikel II.
Demgemäß wird dem Staate Bremen die an der nördlichen Grenze
Bremerhavens belegene, auf dem diesem Vertrage beigefügten und von den
beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichneten „Plane von Bremerhaven““ mit
roth AB CDEFGHIKLMNOPA umschriebene Grundfläche von ein-
hundertundvierzehn Hektar siebenundsechzig Ar und dreiundfünfzig Quadratmeter
Größe angeschlossen.
Beim Punkte O wird eine geringe Verschiebung der Grenze nach Westen
eintreten, sofern dies zur zweckmäßigen Weiterführung der Eisenbahn nach Cux-
haven von der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung für erforderlich erachtet
werden sollte.
Artikel III.
Die neue Landesgrenze wird durch die auf dem nämlichen Plane mit
roth AB CDEFGHIKLMNOPA bezeichneten Linien gebildet. Dieselbe
soll im Laufe des Jahres 1892 durch eine gemeinschaftliche Kommission auf
Kosten der freien Hansestadt Bremen an Ort und Stelle ausgemessen, beschrieben
und besteint werden.
Artikel IV.
Bremen verpflichtet sich:
1) die Kammerschleuse der neuen Einfahrt in den erweiterten Hafen in
einer Tiefe von 7 m unter Niedrigwasser, einer nutzbaren Länge von
160 m und einer Breite von 25 m in den Häuptern herzustellen;
2) im Anschluß an den erweiterten Hafen ein Trockendock von 160 m
nutzbarer Länge und einer Halsweite von 25 m zu bauen, in welchem
Schiffe von 9/5 m Tiefgang docken können, dasselbe innerhalb zweier
Jahre nach Eröffnung des Betriebes der neuen Hafenanlage fertig zu
stellen und demnächst dauernd in betriebsfähigem Zustande zu erhalten;
3) den Schiffen der Kaiserlichen Marine die Benutzung jenes Docks unter
denselben Bedingungen zu gestatten, welche für die in Bremen heimath=
lichen Schiffe, insbesondere die Schiffe des Norddeutschen Lloyd gelten
werden, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a) bei Benutzung des Docks seitens der Schiffe der Kreiserlichen
Marine sind zwar die Dockungsgebühren voll, an täglicher Dock-
miethe aber nur 50 Prozent des von Bremen festzusetzenden Tarifs
zu entrichten;
b) die Schiffe der Kaiserlichen Marine sind nach Ankunft auf der
Rhede berechtigt, das Dock, wenn dasselbe dann frei ist, oder
sobald es dann frei werden wird, zunächst und vor allen übrigen
Schiffen, mit Ausnahme der Schnelldampfer des Norddeutschen