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treffenden Preußischen Gesetzesvorschriften vor den Preußischen Behörden oder auf
Grund der Bremischen Gesetzesvorschriften vor den Bremischen Behörden erfolgen.
Bis zu der Regelung des Eigenthumsübergangs sollen die Eigenthümer der
übgetretenen Grundstücke hinsichtlich ihres Verfügungsrechts und hinsichtlich der
den Grundstücken ruhenden Lasten und Abgaben keinenfalls in eine ungünstigere
Lage gerathen, als in welcher sie vor der Abtretung sich befunden haben.
Artikel VIII.
Hinsichtlich der in Betracht kommenden Deich= und Wegeverhältnisse sollen
die nachfolgenden Bestimmungen gelten:
1) So lange die in die Abtretungsfläche fallende Strecke des Weserdeichs
in ihrer jetzigen Lage verbleibt, ist dieselbe von der freien Hansestadt
Bremen in ihrem Bestande als Schutzdeich zu erhalten, auch die Ueber-
fahrt über dieselbe nach dem anschließenden Leher Weserdeiche zu ge-
statten beziehungsweise, soweit erforderlich, neu einzurichten.
2) Desgleichen soll, so lange die gedachte Strecke des Weserdeichs und der
Bremerhavener Schlafdeich in ihrer jetzigen Lage verbleiben, der im
Artikel VII des zwischen Preußen und Bremen abgeschlossenen Ver-
trages vom 8. Dezember 1869 unter ze beschriebene Fahrweg, sowie
der längs des Weserdeichs an der Binnenberme verlaufende Fahrweg
in seinem Bestande belassen, auch Bremischerseits nach wie vor unter-
halten werden.
Ebenso sollen die bisherigen Wege in den an den Bremer Staat
abzutretenden Grundstücken so lange unverändert bleiben, bis der an
der neuen Hoheitsgrenze auszubauende, in diesem Artikel unter 31
Absatz 2 aufgeführte öffentliche Gemeindeweg hergestellt ist.
3) Die freie Hansestadt Bremen ist befugt, den Weserdeich auf dem ab-
getretenen Areale an die Flußgrenze des Außendeichslandes zu verlegen
und denselben von da an dem Leher Weserdeich wieder anzuschließen,
jedoch nur unter den nachfolgenden Bedingungen:
a) Der neu zu schüttende Weserdeich muß hinsichtlich der Höhe, der
Bermen und der Dossirungen, sowie hinsichtlich des Anschlusses
an den Leher Weserdeich allen an den Deichschutz zu stellenden
Anforderungen nach dem Urtheile der Königlich Preußischen Deich-
behörde genügen.
b) Erst nachdem der neue Weserdeich einen Winter über gelegen hat
und bei der Schauung von der Königlich Preußischen Deichbehörde
genügend befunden, und nachdem das in dem neuen Weserdeiche
anzulegende Außenhaupt der neuen Schleuse in allen seinen Theilen,
soweit sie zur Abhaltung des Außenwassers dienen, fertig gestellt
und von derselben Deichbehörde für genügend sicher erachtet worden
ist, darf der jetzige Deich niedergelegt werden.
(Nr. 9506.)