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e) Falls die Anschließung des neuen Deichs an den Leher Deich eine
Verstärkung der Dossirungen wegen exponirter Lage der Anschluß-
strecke erforderlich) oder die Unterhaltung des Leher Deichs schwieriger
machen sollte, so hat die freie Hansestadt Bremen hierfür dem
Leher Deichverbande eine angemessene, von der Königlich Preußischen
Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten.
) Der auf der jetzigen Grenze zwischen Preußen und Bremen liegende
Bremerhavener Schlafdeich wird in seiner ganzen Ausdehnung
von der Hafenstraße bis zum Anschluß an den Weserdeich auf
Kosten Bremens bis zu gewöhnlicher Landhöhe entfernt.
e) Die künftige Schauung des jetzigen, beziehungsweise des neu zu
errichtenden Weserdeichs innerhalb der abgetretenen Grundfläche,
sowie des Weserdeichs vor Bremerhaven von der Geestemündung
abwärts wird von den Königlich Preußischen und den Bremischen
Behörden gemeinschaftlich wahrgenommen.
) Der von der Leher Hafenstraße neben dem jetzigen Schlafdeiche
herführende, in Gemäßheit der Bestimmung im Artikel VII 3e
des Vertrages vom 8. Dezember 1869 von Bremen hergerichtete
Fahrweg bleibt von der Hafenstraße bis zu dem Punkte L des
anliegenden Planes bestehen und wird von Bremen ferner unter-
halten. Von diesem Punkte wird von Bremen auf seine Kosten
neben der neuen Grenze von L bis M nach näherer Anordnung
der zuständigen Preußischen Wegepolizeibehörde ein öffentlicher
Gemeindeweg hergestellt. Von dem Punkte M ab ist der Meide-
helmder Weg in denselben Dimensionen wie der eben bezeichnete
Gemeindeweg auf Kosten von Bremen ebenfalls als öffentlicher
Gemeindeweg herzustellen und über den Eisenbahndamm hinweg
bis zu dem in der Linie OP O A des anliegenden Planes östlich
bis zur Batteriestraße auf Kosten von Bremen anzulegenden öffent-
lichen Gemeindewege fortzuführen.
Die drei eben bezeichneten öffentlichen Gemeindewege sind
nach näherer Bestimmung des zuständigen Königlich Preußischen
Landraths als Wegepolizeibehörde in derselben Breite, wie der im
Anfange des vorigen Absatzes bezeichnete Weg, von Bremen zu
pflastern und zu unterhalten.
Das Eigenthum dieser drei Wege geht, soweit es nicht auf
dem Eisenbahndamm von der Königlich Preußischen Eisenbahn-
verwaltung als Eigenthum in Anspruch genommen wird, auf
den Flecken Lehe über, dagegen fällt nach Herstellung dieser Wege
das Eigenthum an dem neben dem jetzigen Schlafdeiche her-
führenden Fahrwege von der neuen Hoheitsgrenze bis zum jetzigen
Weserdeiche von L, über K in der Richtung auf I an Bremen,
welches berechtigt ist, diese Strecke als Weg aufzuheben.