Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 257 — 
Vom Meidehelmder Wege in der Nähe des Punktes N ab 
wird entlang der Westseite des Zollinlandsbahnhofes in einer mit 
der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zu vereinbarenden 
Entfernung behufs Verbindung mit der Hafenstraße von Bremen 
auf seine Kosten nach näherer Anordnung des zuständigen Königlich 
Preußischen Landraths als Wegepolizeibehörde ein öffentlicher Ge- 
meindeweg hergestellt, gepflastert und unterhalten, welcher gleich- 
falls in das Eigenthum des Fleckens Lehe übergeht. 
Die Aufsicht über diese öffentlichen Gemeindewege steht den 
zuständigen Preußischen Behörden zu. 
Die Entwässerung der westlich des Jollinlandsbahnhofes be- 
legenen Preußischen Grundstücke darf durch die neuen Wege- 
anlagen nicht verschlechtert werden. Die erforderlichen Entwässe- 
rungsanlagen sollen nach Anordnung der zuständigen Preußischen 
Behörden auf Kosten von Bremen angelegt und unterhalten 
werden. 
8) Für die auf Preußischem Gebiete liegenden Wegestrecken wird 
Bremen das Enteignungsrecht nach Maßgabe der Preußischen 
Gesetzesvorschriften verliehen. 
Artikel IX. 
Die Abwässerung der Abtretungsfläche wird von der Leher Sielacht ge- 
trennt und lediglich der Fürsorge der freien Hansestadt Bremen überlassen. 
Sobald der abgetretene jetzige Weserdeich niedergelegt und der auf den 
gleichfalls abgetretenen Leher Außendeichsländereien belegene Entwässerungsgraben 
beseitigt wird, hat die freie Hansestadt Bremen behufs Ermöglichung der Ent- 
wässerung der übrigen Leher Außendeichsländereien in die Weser neben dem neu 
anzulegenden Weser-Anschlußdeiche auf Preußischem Gebiete im Anschluß an den 
bestehen bleibenden Theil des Entwässerungsgrabens einen neuen Entwässerungs- 
graben bis zur Weser in denselben Dimensionen wie der aufgehobene herzustellen, 
mit gehöriger gegen Abbruch sichernder Dossirung zu versehen und zu unter- 
halten, auch am Weseruferrande Schutzvorrichtungen zu treffen, um die an den 
Graben grenzenden Grundstücke gegen Abbruch durch Brandung oder Wellenschlag 
zu sichern. 
Der auf Preußischem Gebiete belegene Entwässerungsgraben wird von den 
zuständigen Preußischen Deichbeamten geschaut. 
Artikel X. 
Die bei Aufnahme der abgetretenen Grundfläche oder eines Theils derselben 
in das ZJollausschlußgebiet erforderlich werdenden Veränderungen in den zur 
Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schutzwerken, sowie die fernere Unterhaltung 
dieser Schutzwerke fallen der freien Hansestadt Bremen zur Last, ohne daß da- 
durch die Interessen der Feldmark Lehe eine Beeinträchtigung erleiden dürfen. 
(Tr. 1566.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.