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S. 11.
Wenn die Staatsrente zur Deckung der aus dem landeskirchlichen Fonds
zu gewährenden Ersatzbeträge nicht hinreicht, so ist durch Beschluß des Landes-
konsistoriums zu bestimmen, bis zu welchem Prozentsatz des Einkommensteuersolls
der einkommensteuerpflichtigen Gemeindeglieder die Kirchengemeinden ohne An-
spruch auf Ersatz aus dem landeskirchlichen Fonds die Entschädigungsrenten (G. 5)
selbst zu tragen haben. .
Bei dieser Beschlußfassung haben die Mitglieder des ständigen Ausschusses
der Landessynode in der im F. 66 Nr. 2 der Kirchenvorstands- und Synodal-
Ordnung vom 9. Oktober 1864 bestimmten Weise mitzuwirken.
KC. 12.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem landeskirchlichen Fonds. Dieselben sind zur Erleichterung ärmerer oder schwer
belasteter Kirchengemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke der
Aufhebung von Stolgebühren jetzt oder in Zukunft zu übernehmenden beziehungs-
weise nach dem Kirchengesetz vom 16. Juni 1875 übernommenen Entschädigungs-
renten zu verwenden. Ueber die Art und Weise dieser Verwendung bleibt kirchen-
gesetzliche Regelung vorbehalten. Bis zum Erlaß eines bezüglichen Kirchengesetzes
ist das Landeskonsistorium ermächtigt, aus den Ersparnissen zu gleichen Zwecken
einmalige Beihülfen zu bewilligen. Dasselbe hat jährlich unter Beifügung der
Jahresrechnung eine Uebersicht über die Verwendung der Ersparnisse dem
ständigen Ausschuß der Landessynode mitzutheilen.
. 13.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
S. 14.
Das Landeskonsistorium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.