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Leiter höherer Unterrichtsanstalten, desgleichen die Verleihung der
vierten Rangklasse an dieselben sowie an die zu 2 bezeichneten Pro-
fessoren Mir vorbehalten bleibt;
4) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Professoren an den
höheren Unterrichtsanstalten, soweit dieselbe nicht in geeigneten Fällen
von Mir erfolgt, dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten zusteht;
5) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Oberlehrer durch die
Provinzial-Schulkollegien erfolgt.
Die entgegenstehenden älteren Bestimmungen werden hierdurch abgeändert
beziehungsweise aufgehoben.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Marmor-Palais, den 28. Juli 1892.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
An das Staatsministerium.
(Nr. 9571.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Göttingen. Vom 27. August 1892.
A#½# Grund des F§. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253) 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im 9F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Göttingen gehörigen Gemeinden
Geismar und Lenglern
am 1. Oktober 1892 beginnen soll.
Berlin, den 27. August 1892.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
(Nr. 9570—9571.)