Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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KC. 1. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Stolgebühren für Taufen und 
Trauungen in ortsüblich einfachster Form sowie für Aufgebote wird aufgehoben. 
. 2. 
Was in den einzelnen Gemeinden nach den bestehenden Taxsätzen als orts- 
üblich einfachste Form der Taufen und Trauungen zu gelten hat, wird, sofern 
sich hierüber Zweifel ergeben, durch Beschluß der vereinigten Gemeindeorgane 
festgestellt. Dieser Beschluß bedarf nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes 
der Genehmigung des Provinzialkonsistoriums. 
Entsteht im einzelnen Falle darüber Streit, ob eine Stolgebühr ungeachtet 
der Bestimmung des H. 1 zu entrichten ist, so entscheidet der Kreissynodalvorstand 
nach Anhörung des Gemeindekirchenraths (Presbyteriums) und auf erhobene Be- 
schwerde das Provinzialkonsistorium. Diese Beschwerde ist nur binnen dreißig 
Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes zulässig. 
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 
S. 3. 
Die Stellen der Geistlichen und übrigen Kirchenbeamten sind für den 
ihnen durch die im F. 1 vorgesehene Aufhebung der Gebühren entstehenden Aus- 
fall der Einnahmen von der Kirchengemeinde durch eine Rente zu entschädigen. 
Diiese Rente ist vierteljährlich im Voraus zahlbar. 
. 4. 
Diejenigen geistlichen Stellen, deren Jahreseinkommen außer freier Wohnung 
und Stolgebühren mindestens 6 000 Mark beträgt, sind von der Entschädigung 
ausgenommen. Auch die geringer dotirten Stellen erhalten die Entschädigung 
nur insoweit, als das Einkommen einschließlich der Entschädigungsrente nicht 
über die vorstehend angegebene Höhe hinausgeht. 
Die auf den Stellen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte 
befindlichen Geistlichen bleiben für ihre Amtsdauer in derselben Weise zu ent- 
schädigen, wie sonst die Stellen, insoweit sie nicht auf Grund des §. 54 des 
Gesetzes vom 9. März 1874, betreffend die Beurkundung des Personenstandes 
und die Form der Eheschließung, entschädigt werden. 
S. 5. 
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt 
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1886 
bis einschließlich 1890 in der Gemeinde vollzogenen Handlungen. 
Ist diese Durchschnittseinnahme nicht mehr zu ermitteln, so ist die Höhe 
der zu gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- 
(Nr. 9572.)
	        
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