Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Xr. 9574.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Bierfeld nach Türkismühle. Vom 29. April 1892. 
Se Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg haben zum Zmwecke einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Bierfeld nach Türkismühle zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Regierungspräsidenten Karl August Barnstedt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von 
Bierfeld oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie Hermeskeil-Wemmets- 
weiler nach Türkismühle oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Rhein- 
Nahebahn für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung 
hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres 
Staatsgebietes. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildende Eisenbahn und ihre etwaigen künftigen Erweiterungen 
(Artikel V letzter Absatz) soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn und 
der Anlegung von Stationen wie auch bezüglich demnächstiger Erweiterungen der 
ursprünglichen Bahnanlagen in dem Oldenburgischen Gebiet etwaige besondere 
Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch 
bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits 
(Nr. 9574.) 53°
	        
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