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Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Alsbald nach Vorlage dieses Auszuges sind die erforderlichen Grundstücke
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung durch die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung zu erwerben und der Eisenbahnverwaltung zu überweisen.
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen
Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit
letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich
Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig) daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese W0 außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich nach beendeter Bauaus-
führung zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung
von Anschlußgleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen,
so wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zwecks Erwerbung des zur
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr
Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung
und Feststellung der Entschädigungen keine anderen Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in dem Fürstenthum Birkenfeld Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche
zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an
den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte
zu erstatten und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen
für die Strecke in dem Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete keine höheren
Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem
Staatsgebiete.
(r. 9574,)