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Artikel X.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Großherzoglich Oldenburgische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Oldenburgische
Staatsregierung, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIII.
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem
Bau der Bahn begonnen, und innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren
die Bahn bis zur Betriebseröffnung vollendet sein sollte.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits baldthunlichst zur landesherrlichen
Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifiations-Urkunden
soll in Berlin erfolgen.
Jur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 29. April 1892.
Dr. Micke. Barnstedt.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 22. September 1892 stattgefunden.
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(Nr. 8574.)