Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr. 9578.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Düren, Gemünd, Blankenheim, 
Bergheim, Lennep, Remscheid, Lebach, Hermeskeil und Saarburg. Vom 
14. Oktober 1892. 
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Geset-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aachen gehörige Gemeinde Merkstein, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörigen Gemeinden Frau- 
wüllesheim, Eggersheim und Irresheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gemünd gehörige Katastergemeinde 
Unter-Golbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörige Gemeinde 
lhrdorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bergheim gehörige Gemeinde Quadrath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lennep gehörige Gemeinde Rade- 
vormwald, sowie für das in den Bezirken der Amtsgerichte Lennep 
und Remscheid belegene Bergwerk Greuel) für welches die Grundbuch- 
anlegung von dem Anttsgericht Lennep bewirkt wird, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lebach gehörige Gemeinde Dorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Farsch- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörige Gemeinde Beurig 
am 15. November 1892 beginnen soll. 
Berlin, den 14. Oktober 1892. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
 
	        
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