Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 291 — 
für des zum Bezirk des Amtsgerichts Lebach gehörige Gemeinde Prims- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Tholey gehörige Gemeinde Theley, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörige Gemeinde 
Knausholz, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde 
Gräfendhron, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Berncastel gehörige Gemeinde Kommen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Densborn 
am 15. Dezember 1892 beginnen soll. 
Nach 
Berlin, den 15. November 1892. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
  
Bekanntmachung. 
Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Sammil. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 24. August 1892, betreffend die Abänderung 
3) 
des dem Kreise Jerichow II unter dem 14. November 1888 ertheilten 
Allerhöchsten Privilegiums zur Ausfertigung auf den Inhaber lautender 
Anleihescheine im Betrage von 263 000 Mark, sowie des Allerhöchsten 
Erlasses von demselben Tage dahin, daß an Stelle der darin erwähnten 
Chaussee von der Magdeburg-Brandenburger Provinzialchaussee bei Parchen 
bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Ziesar die Chaussee von Genthin 
durch das Fiener Bruch ebenfalls bis zur Kreisgrenze in der Richtung 
auf Ziesar tritt, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magde- 
burg Nr. 43 S. 379, ausgegeben am 22. Oktober 1892; 
das am 26. August 1892 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent- 
wässerungsgenossenschaft Kuznierz-Wosjêin-Trzianek im Kreise Strelno 
durch außerordentliche Beilage zum Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Bromberg Nr. 38, ausgegeben am 22. September 1892; 
der Allerhöchste Erlaß vom 13. September 1892, betreffend die Ge- 
nehmigung des revidirten Statuts der Hannoverschen Feuer-Versicherungs- 
bank in Hannover, durch das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 
Nr. 57 S. 305, ausgegeben am 4. November 1892; 
(Ne. 9579.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.