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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Dülken gehörige Gemeinde Dilkrath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Goch gehörigen Gemeinden Calcar
und Altcalcar,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ahrweiler gehörige Gemeinde Lohrsdorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörigen Gemeinden Gevenich
und Möntenich,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Meisenheim gehörige Gemeinde
Heimberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cöln gehörige, einen Theil der Stadt
Cöln bildende Katastergemeinde Cöln-Efferen, sowie für die zu dem-
selben Amtsgerichtsbezirk gehörigen Fluren 38, 39 U. und L, der Neu-
stadt Cöln,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Opladen gehörige Katastergemeinde
Steinbüchel,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Solingen gehörige Stadtgemeinde
Ohligs,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ottweiler gehörige Gemeinde Illingen-
Gennweiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sulzbach gehörigen Gemeinden Heus-
weiler und Hirtel,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarbrücken gehörigen Gemeinden
Brebach und Scheidt,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Völklingen gehörigen Gemeinden
Sellerbach und Engelfangen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörige Gemeinde Fusenich,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde Tronecken,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Berncastel gehörige Gemeinde Gorn-
hausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Herl
am 15. Januar 1893 beginnen soll.
Berlin, den 17. Dezember 1892.
Der Justizminister.
v. Schelling.