Artikel 14.
Die Ernennung der für die Eisenbahn anzustellenden Beamten und Be-
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Gesellschaft der
Pälzischen Nordbahnen zu.
Artikel 15.
Die Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals
auf der neuen Bahn regelt sich nach den für Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden reichs= und landes-
rechtlichen Bestimmungen.
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft bei sonst
gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertragschließenden
Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben thunlichst Rücksicht
zu nehmen.
De Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande
ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen und Polizeivorschriften des
Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen.
Artikel 16.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den innerhalb des Preußischen
Staatsgebietes belegenen Strecken der Eisenbahn erfolgt durch das Bayerische
Bahnpersonal.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn-
personal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Befugnisse auf Preußischem
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält.
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preu-
ßischem Staatsgebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die
Königlich Preußischen Behörden.
Artikel 17.
Für die Mitbenutzung des Bahnhofs Staudernheim zur Einführung der
Eisenbahn in denselben wird die Gesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen eine
Vergütung leisten, welche durch Vertrag zwischen ihr und der Königlich Preußischen
Eisenbahnverwaltung festgesetzt werden soll.
Die Kosten der durch die Einführung der neuen Linie auf diesem Bahn-
hofe erforderlichen Erweiterungsanlagen hat die genannte Gesellschaft zu tragen.
Für die Wahrnehmung des Abfertigungsdienstes der Bahn auf Bahnhof
Staudernheim durch die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung wird von der
Eisenbahngesellschaft eine den thatsächlichen Verhältnissen angemessene Entschädigung
gezahlt werden, welche ebenfalls zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen
vereinbart werden wird.
r. 9509.)