Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

Artikel 14. 
Die Ernennung der für die Eisenbahn anzustellenden Beamten und Be- 
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Gesellschaft der 
Pälzischen Nordbahnen zu. 
Artikel 15. 
Die Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals 
auf der neuen Bahn regelt sich nach den für Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden reichs= und landes- 
rechtlichen Bestimmungen. 
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft bei sonst 
gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertragschließenden 
Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben thunlichst Rücksicht 
zu nehmen. 
De Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen und Polizeivorschriften des 
Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 16. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den innerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes belegenen Strecken der Eisenbahn erfolgt durch das Bayerische 
Bahnpersonal. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn- 
personal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Befugnisse auf Preußischem 
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält. 
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preu- 
ßischem Staatsgebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die 
Königlich Preußischen Behörden. 
Artikel 17. 
Für die Mitbenutzung des Bahnhofs Staudernheim zur Einführung der 
Eisenbahn in denselben wird die Gesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen eine 
Vergütung leisten, welche durch Vertrag zwischen ihr und der Königlich Preußischen 
Eisenbahnverwaltung festgesetzt werden soll. 
Die Kosten der durch die Einführung der neuen Linie auf diesem Bahn- 
hofe erforderlichen Erweiterungsanlagen hat die genannte Gesellschaft zu tragen. 
Für die Wahrnehmung des Abfertigungsdienstes der Bahn auf Bahnhof 
Staudernheim durch die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung wird von der 
Eisenbahngesellschaft eine den thatsächlichen Verhältnissen angemessene Entschädigung 
gezahlt werden, welche ebenfalls zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen 
vereinbart werden wird. 
r. 9509.)
	        
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