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Artikel I.
Die §. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8), 10, 11, 20, 25 des Kirchengesetzes vom
15. Juli 1889 erhalten folgende Fassung:
#. 2. In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen
läßt, ist der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, auf Grund besonderer
Vereinbarungen die Gewährung eines solchen Wittwen- und Waisengeldes auch
für die Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder aus An-
laß ihres Dienstes in der inneren oder äußeren Mission nach F. 3 Absatz 2 des
Krchengesetzes vom 26. Januar 1880 in die neue Pensionsordnung eingetreten,
oder unter Bestätigung seitens des Evangelischen Oberkirchenraths bei einer der
evangelischen Landeskirche angeschlossenen deutschen evangelischen Gemeinde außer-
halb Deutschlands angestellt find. Die Erfüllung der von den Betheiligten über-
nommenen Verpflichtungen bis zum Ableben des betreffenden Geistlichen bildet die
rechtliche Voraussetzung für die Gewährung des Wittwen= und Weisengeldes.
Die Bestimmung findet ebenfalls Anwendung auf die nach §. 1 des Kirchen-
geches vom 26. Januar 1880 ruhegehaltsberechtigten Lehrer der theologischen
ehranstalten der Landeskirche.
## 3. Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen
Geistlichen oder Emeriten
bis zum vollendeten ... 10. Dienstiahre 600 Mark,
vom 10. bis zum vollendeten 20. " 700
. 20. "• 30. - 800
30. 35. 900
"35. "„— "4 40. 1000
. 40 " 45. - 1100
von mehr als 45 Dienstjahten 1200
#. 4. Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 300 Mark
für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur des-
halb nicht berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte,
erhalten das Waisengeld der Ziffer 1.
§. 5. Der Gesammtbetrag des den Weisen eines Geistlichen oder Emeriten
m zahlenden Waisengeldes darf im Falle des F. 4 Liffer 1 1000 Mark, im Falle
des F. 4 Ziffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1 500 Mark nicht über-
steigen.
r Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältnißmäßig
gekürzt.
r. 9513.