— 46 —
geld verzichten, von Entrichtung des Pfarrbeitrages (F. 15) auf Höhe von
2½ Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit. Die Verpflichtung zur
Leistung des weiteren ½ Prozents bleibt auch für sie bestehen, wie auch anderer-
seits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf Waisengeld durch jenen
Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen zur Folge.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Artikels III Anwendung.
Artikel V.
Sämmtliche nach Maßgabe dieses Gesetzes binnen sechs Monaten abzu-
gebenden Erklärungen müssen spätestens am letzten Tage des sechsten Monats
bei dem zuständigen Konsistorium eingegangen sein.
Die Zurücknahme des Verzichts und die Erklärung des Austritts aus der
Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt, sowie das Ausscheiden aus der letzt-
genannten Anstalt im Falle des Artikels IV werden wirksam mit dem auf die
Abgabe der Erklärung, im Falle des Artikels IV mit dem nach Ablauf der sechs-
monatlichen Erklärungsfrist folgenden Rezeptionstermine der Allgemeinen Wittwen-
verpflegungsanstalt.
Artikel VI.
Die Vorschrift des Artikels II §. 3 findet Anwendung auf alle Wittwen
der seit dem 1. Oktober 1889 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen
Geistlichen und Emeriten, welche ihre Versorgung nach dem Kirchengesetz vom
15. Juli 1889 erhalten, sofern sie nach gegenwärtigem Gesetze ein höheres
Wittwengeld erhalten würden.
Sind bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Artikel III A vorgesehenen
Nachzahlungen nicht erfolgt, so finden Artikel III X und B mit der Maßgabe
Anwendung, daß ein Wittwengeld von mindestens 600 Mark zu gewähren ist.
Die Vorschrift des Artikels II IF. 4 bis 6 findet Anwendung auf alle
Waisen von Geistlichen und Emeriten der östlichen Provinzen, welche seit dem
1. Oktober 1889 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, sofern die
Waisen nach gegenwärtigem Gesetze ein höheres Waisengeld erhalten würden.
Artikel VII.
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
landesherrliche Verordnung bestimmt, welche im Kirchlichen Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt zu verkünden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 30. März 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Barkhausen.