Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von dem durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Samml.
S. 305) bewilligten Kredit von 33 360 000 Mark zum Bau der
Bahn von Harburg nach Hannover 430 303,71 Mark,
b) von dem durch das Gesetz vom 15. Mai
1882 (Gesetz-Samml. S. 280) bewilligten
Kredit von 675 000 Mark zum Bau der
Bahn von Wernigerode nach Ilsenburg 16289/60
c) von dem durch das Gesetz vom 4. April 1884
(Gesetz= Samml. S. 105) bewilligten Kredit
von 3700 000 Mark zur Deckung der Mehr-
kosten für den Bau der Berliner Stadt.
eisenbahn ... .. .. .. . . .. .. . . . .... . . ... 681 550
d) von dem durch das Gesetz vom 7. Mai 1885
(Gesetz Samml. S. 119) bewilligten Kredit
von 8 945.000 Mark zur Beschaffung von
Betriebsmitteln in Folge des Baues der durch
dieses Gesetz genehmigten Eisenbahnen —
e.) von den durch das Gesetz vom 19. April 1886
(Gesetz Samml. S. 125) bewilligten Krediten,
und zwar:
1) von 460 000 Mark zum Bau der Bahn
von Grunow nach Beeskoo 765/46
2) von 400 000 Mark zum Bau der Bahn
von Teutschenthal nach Salzmünde. 29%9
3) von 625 000 Mark zum Bau der Bahn
von Wülfrath nach Velbert. 67 577/8
Summe e . 68 37382 Mark,
) von den durch das Gesetz vom 11. Mai 1888
(Gesetz-Samml. S. 80) bewilligten Krediten,
und zwar:
1) von 570 000 Mark zur Anlage des zweiten
Geleises und zu den dadurch bedingten