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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10 —
Inhalt: Geseb, betreffend die Aushebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote
im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, S. 71. — Verordnung ber das Inkrafttreten des Kirchen-
gesetzes, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote im
Vezirk des Konsistoriums zu Cassel, S. 76.
(Nr. 9605.) Gesetz, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen
und kirchliche Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel. Vom
31. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, was folgt:
Artikel 1.
, Das anliegende Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren
für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu
Cassel, vom 31. März 1893 wird, soweit es eine Belastung der Kirchengemeinden
zu Gemeindezwecken anordnet (§9. 3 bis 5 und §. 9 Absatz 2), auf Grund des
Artikels 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1886 (Gesetz Samml. S. 79)
hierdurch bestätigt.
Artikel 2.
Die nach F. 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu fassenden Beschlüsse der
kirchlichen Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde (Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1886).
Artikel 3.
Dem nach F§. 9 des Kirchengesetzes zu bildenden landeskirchlichen Fonds
wird vom 1. April 1893 ab zur Gewährung von Beihülfen an Kirchengemeinden,
welche Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch Umlage aufbringen
müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente
im Betrage von jährlich 36 800 Mark überwiesen.
Ceseh-Samml. 1893. (Nr. 9605.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 14 April 1893.