Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10 — 
  
Inhalt: Geseb, betreffend die Aushebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote 
im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, S. 71. — Verordnung ber das Inkrafttreten des Kirchen- 
gesetzes, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote im 
Vezirk des Konsistoriums zu Cassel, S. 76. 
  
(Nr. 9605.) Gesetz, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen 
und kirchliche Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel. Vom 
31. März 1893. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für 
den Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, was folgt: 
Artikel 1. 
, Das anliegende Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung von Stolgebühren 
für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu 
Cassel, vom 31. März 1893 wird, soweit es eine Belastung der Kirchengemeinden 
zu Gemeindezwecken anordnet (§9. 3 bis 5 und §. 9 Absatz 2), auf Grund des 
Artikels 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1886 (Gesetz Samml. S. 79) 
hierdurch bestätigt. 
Artikel 2. 
Die nach F. 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu fassenden Beschlüsse der 
kirchlichen Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde (Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1886). 
Artikel 3. 
Dem nach F§. 9 des Kirchengesetzes zu bildenden landeskirchlichen Fonds 
wird vom 1. April 1893 ab zur Gewährung von Beihülfen an Kirchengemeinden, 
welche Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch Umlage aufbringen 
müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente 
im Betrage von jährlich 36 800 Mark überwiesen. 
Ceseh-Samml. 1893. (Nr. 9605.) 14 
Ausgegeben zu Berlin den 14 April 1893.
	        
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