Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

III.  Zijstematlsche  Uebersicht  iiber  die  Rechis·  und  Etaatosphttosophte.  77

Fechte  sich  sichern,  sondern  damit  die  Gemeinschaft  dem  Idcal  einer  Rechtsordnung
sich  stetig  annähere,  sollen  sie  überall  ihre  rechtliche  Gesinnung  bethätigen.  Das
i  l  Jeder  muß  zwar  seine  Rechte  maunhaft  hüten,  soweit  fie  für  sein  und  der
Seinigen  Leben  und  Gedeihen  Werth  haben,  aber  er  muß  auch  der  Hüter  der  gemeinsamen
  Rechtsordnung  und  bereit  sein,  diese  nicht  blos  gegen  Audere  zu  verthedigen,
  sondern  ihrem  dauernden  Bestand  selbst  das  schwere  Opfer  des  eigenen
Acchte  zu  bringen.  Selbstfüchtige  rücksichtslose  grausame  Ausübung  des  eigenen
Nechts  entspricht  nie  einer  wahrhaft  rechtlichen  Gesinnung  (von  anderen  sittlichen
Erschtepunkten  gar  nicht  zu  rrden!),  denn  dauernder  Friede  fordert  gegenseitige
Achichtnahme,  Billigkeit  und  Mäßigung  und  keine  bleudende  Rhetorik  wird  jemals
in  Stande  sein,  den  auf  seinen  Schein  pochenden  Shylock  mit  der  Gloriole  eines
msterhaften  Rechtsmannes  zu  umhüllen.  —

Knüpfen  wir  wieder  an  die  früheren  Erwägungen  Über  die  Nothwendigkeit  des
Uchtehwanges  in  der  Gesellschaft  an,  so  leitet  uns  der  Gedant',  daß  diese  auch  die
Sisdrohung  und  Straszufügung  als  bloßes  Mittel  zur  Sicherung  gegen  künftige
werlezungn  anzusehen  geneigt  ist,  hinüber  zu  deur  Folgenden.

2.  Rechtsgesellschaft  nämlich  schließt  sich  in  inniger  Verbindung  ein
bezuyschen  an,  da  ja  die  Stimme  der  Vergeltung  besonders  laut  wird,  wo  unvergoltene
  Nechtsverlehungen  eine  Ausgleichung  sordern.  So  führt  das  Bedürfriß
mnächst  zum  Strafrecht  als  einem  rechtlich  geregelten  Vergeltungssystem.  Allein
man  würde  sich  sehr  irren,  wenn  man  damit  die  Bedeutung  des  Prinzips  der  Geuchtigkeit
  für  die  Gesellschaft  als  erschöpft  ansehen  wollte.  Schon  der  Umiang  des
Snafrechts  muß  vielsach  hinausgreisen  über  den  Rahmen  der  Rechtsgesellschaft,  insbirm
  nicht  blos  Rechtsverletzungen,  sondern  auch  andere  Uebelthaten  zu  einer  Reakun
  seitens  der  gesellschaftlichen  Macht  aufiordern,  allein  mit  der  Vergeltung  der
Uedelthaten  ist  ja  überhaupt  nur  ein  Bruchtheil  dessen  geleistet,  was  das  soum
coildse  jordert.  Es  müssen  auch  gesellschaftliche  Veranstaltungen  für  die  Belohaung
  getroffen  werden,  ein  Gedanke,  der  aber  wieder  nicht  zu  Ende  gedacht  wäre,
wenn  man  ihn  blos  auf  materielle  oder  auch  mehr  ideelle  Entlohnung  für  bestimmte
  einzelne,  der  Gesellschaft  geleistete  Dienste  (durch  Nationaldotationen,  Orden,
luel,  Denkmäler  u.  l.  w.)  bezöge:  vielmehr  verlangt  die  Gerechtigkeit  ganz  allgemein,
  daß  sich  jedes  barnu  in  der  Gesellschaft  soll  geltend  machen  können  und
baß  nicht  Zufälligkeiten,  die  mit  dem  Verdienst  nichts  zu  thun  haben,  Gieburt  und
Elicksgüter,  einen  Anspruch  auf  eine  hervomagende  Stellung  gewähren  sollen.  Unter
jenem  Verdienst  ist,  was  wir  noch  hinzusügen  müssen,  nicht  ohne  Weiteres  der
moralische  Werth  der  Persönlichkeit  zu  verstehen,  sondern  der  Werth  derfelben  für
dit  Gesellschaft.

Eine  noch  viel  weitere  Perspektive  eröffuet  sich,  wenn  wir  uns  fragen,  welche
die  dem  wahren  Lohusystem  entsprechende  Vertheilung  der  wirthschaftlichen
Göter  ist.  Gewiß  nicht  Gütergleichheit  —  schon  Aristoteles  hat  gesagt,  daß  es  geucht
  sei,  an  Ungleiche  (und  die  Menschen  sind  nicht  bloße  Exemplare)  Ungleiches
aueuthrilen.  Aber  die  auf  der  Grundlage  eines  selbständig  ausgebildeten  Privatuchtesystems,
  der  Zufälligkeiten  äußerer  Verhältnisse  und  der  geschickten  Handhabung
doielben  durch  die  Klügeren,  welche  bei  weitem  nicht  immer  die  Besseren  sind,  ervechsene
  Rechtsorduung  steht,  wie  es  scheint,  in  einem  unversöhnlichen  Gegeusatz  mit
der  Gerechtigkeit.  Bei  der  Frage  der  Gütervertheilung  kommt  freilich  noch  Auderes
1  Betracht:  auch  die  Ideen  des  Wohlwollens  und  der  Vollkommenheit  wollen  dabei
K#  Nathe  gezogen  werden,  darum  kommen  wir  später  auf  die  Sache  zurück.

Ueber  das  Strafrecht  bemerken  wir,  daß  es  aus  verschiedenen  Gründen  nur
in  ehr  bedingter  und  eingeschränkter  Weise  die  Gerrchtigkeit  verwirklichen  kann.  Der
W#erat,  welchen  die  Gesellschaft  zu  Gebote  stellen  kann,  ist  unzureicheud,  schweriallig
  und  unsicher.  Eine  Menge  Uebelthaten  können  mittels  seiner  gar  nicht  in
cm#r  das  Gewissen  des  Richters  beruhigenden  Weise  nachgewiesen  werden,  bei  anderen