III. Zijstematlsche Uebersicht iiber die Rechis· und Etaatosphttosophte. 77
Fechte sich sichern, sondern damit die Gemeinschaft dem Idcal einer Rechtsordnung
sich stetig annähere, sollen sie überall ihre rechtliche Gesinnung bethätigen. Das
i l Jeder muß zwar seine Rechte maunhaft hüten, soweit fie für sein und der
Seinigen Leben und Gedeihen Werth haben, aber er muß auch der Hüter der gemeinsamen
Rechtsordnung und bereit sein, diese nicht blos gegen Audere zu verthedigen,
sondern ihrem dauernden Bestand selbst das schwere Opfer des eigenen
Acchte zu bringen. Selbstfüchtige rücksichtslose grausame Ausübung des eigenen
Nechts entspricht nie einer wahrhaft rechtlichen Gesinnung (von anderen sittlichen
Erschtepunkten gar nicht zu rrden!), denn dauernder Friede fordert gegenseitige
Achichtnahme, Billigkeit und Mäßigung und keine bleudende Rhetorik wird jemals
in Stande sein, den auf seinen Schein pochenden Shylock mit der Gloriole eines
msterhaften Rechtsmannes zu umhüllen. —
Knüpfen wir wieder an die früheren Erwägungen Über die Nothwendigkeit des
Uchtehwanges in der Gesellschaft an, so leitet uns der Gedant', daß diese auch die
Sisdrohung und Straszufügung als bloßes Mittel zur Sicherung gegen künftige
werlezungn anzusehen geneigt ist, hinüber zu deur Folgenden.
2. Rechtsgesellschaft nämlich schließt sich in inniger Verbindung ein
bezuyschen an, da ja die Stimme der Vergeltung besonders laut wird, wo unvergoltene
Nechtsverlehungen eine Ausgleichung sordern. So führt das Bedürfriß
mnächst zum Strafrecht als einem rechtlich geregelten Vergeltungssystem. Allein
man würde sich sehr irren, wenn man damit die Bedeutung des Prinzips der Geuchtigkeit
für die Gesellschaft als erschöpft ansehen wollte. Schon der Umiang des
Snafrechts muß vielsach hinausgreisen über den Rahmen der Rechtsgesellschaft, insbirm
nicht blos Rechtsverletzungen, sondern auch andere Uebelthaten zu einer Reakun
seitens der gesellschaftlichen Macht aufiordern, allein mit der Vergeltung der
Uedelthaten ist ja überhaupt nur ein Bruchtheil dessen geleistet, was das soum
coildse jordert. Es müssen auch gesellschaftliche Veranstaltungen für die Belohaung
getroffen werden, ein Gedanke, der aber wieder nicht zu Ende gedacht wäre,
wenn man ihn blos auf materielle oder auch mehr ideelle Entlohnung für bestimmte
einzelne, der Gesellschaft geleistete Dienste (durch Nationaldotationen, Orden,
luel, Denkmäler u. l. w.) bezöge: vielmehr verlangt die Gerechtigkeit ganz allgemein,
daß sich jedes barnu in der Gesellschaft soll geltend machen können und
baß nicht Zufälligkeiten, die mit dem Verdienst nichts zu thun haben, Gieburt und
Elicksgüter, einen Anspruch auf eine hervomagende Stellung gewähren sollen. Unter
jenem Verdienst ist, was wir noch hinzusügen müssen, nicht ohne Weiteres der
moralische Werth der Persönlichkeit zu verstehen, sondern der Werth derfelben für
dit Gesellschaft.
Eine noch viel weitere Perspektive eröffuet sich, wenn wir uns fragen, welche
die dem wahren Lohusystem entsprechende Vertheilung der wirthschaftlichen
Göter ist. Gewiß nicht Gütergleichheit — schon Aristoteles hat gesagt, daß es geucht
sei, an Ungleiche (und die Menschen sind nicht bloße Exemplare) Ungleiches
aueuthrilen. Aber die auf der Grundlage eines selbständig ausgebildeten Privatuchtesystems,
der Zufälligkeiten äußerer Verhältnisse und der geschickten Handhabung
doielben durch die Klügeren, welche bei weitem nicht immer die Besseren sind, ervechsene
Rechtsorduung steht, wie es scheint, in einem unversöhnlichen Gegeusatz mit
der Gerechtigkeit. Bei der Frage der Gütervertheilung kommt freilich noch Auderes
1 Betracht: auch die Ideen des Wohlwollens und der Vollkommenheit wollen dabei
K# Nathe gezogen werden, darum kommen wir später auf die Sache zurück.
Ueber das Strafrecht bemerken wir, daß es aus verschiedenen Gründen nur
in ehr bedingter und eingeschränkter Weise die Gerrchtigkeit verwirklichen kann. Der
W#erat, welchen die Gesellschaft zu Gebote stellen kann, ist unzureicheud, schweriallig
und unsicher. Eine Menge Uebelthaten können mittels seiner gar nicht in
cm#r das Gewissen des Richters beruhigenden Weise nachgewiesen werden, bei anderen