Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

Aulage. 
Auseinandersetzung 
zwischen 
dem Preußischen Staate und der Gemeinde Helgoland hbinsichtlich der 
Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens. 
Die Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens werden, 
soweit sie im Oberlande der Insel belegen sind, dem Preußischen 
Staate, soweit sie im Unterlande liegen, nebst der Düne und der 
Austernbank der Gemeinde Helgoland 
mit den nachstehend unter 1 bis 7 verzeichneten Ausnahmen und Nebenbestim- 
mungen zum Eigenthume überwiesen. 
1. Das bisherige Wasserreservoir im Oberlande verbleibt im Eigenthume 
der Gemeinde. Ebenso verbleiben die im Oberlande belegenen Schul= und Kirchen- 
grundstücke im Eigenthume der Gemeinde, beziehungsweise der Kirchengemeinde. 
2. Der Staat ist verpflichtet, der Gemeinde zur Anlegung eines Kranken- 
hauses und eines Begräbnißplatzes ein genügend großes, vom Staate selbst zu 
bestimmendes Grundstück im Oberlande als Eigenthum zu überweisen. 
3. Die öffentlichen Wege auf dem Oberlande und der Umgang um das 
Oberland am Rande der Klippe bleiben dem öffentlichen Verkehr erhalten. Die 
Unterhaltung der öffentlichen Wege und der Schutzzäune längs der Klippe liegt 
der Gemeinde ob. 
4. Im Unterlande steht dem Staate das Eigenthum zu 
a) an dem Gerichtsgebäude nebst dem Vorgarten und dem Gefängnisse; 
b) an dem, neben dem fiskalischen vormals Botterschen Hause belegenen 
Postgebäude; 
an der Grundfläche in der Tiefe des Landes zwischen der Viktoria= 
straße und der Jütland-Terrasse, begrenzt von dem Postgrundstücke 
und einer Linie in Verlängerung der Rückseite des neuen Konversations= 
hauses, sowie an dem vor dieser Grundfläche belegenen Strande, jedoch 
mit der Beschränkung, daß der von der Jütland-Terrasse nach der 
Viktoriastraße führende Weg als öffentlicher Weg so lange bestehen 
bleiben soll, bis auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Staate 
und der Gemeinde eine andere Wegeverbindung von der Jütland- 
Terrasse nach der Viktoriastraße hergestellt sein wird; 
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