S. 2.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver-
ordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 30. Mai 1893.
(. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9618.) Gesetz, betreffend den Einfluß von Vorrechtseinräumungen auf das geringste
Gebot in dem Verfahren der Zwangsversteigerung. Vom 30. Mai 1893.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Geltungsbereich des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 131ff.), was
folgt:
S. 1.
Der §. 54 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 erhält am Schlusse des ersten Absatzes
folgenden Zusatz:
Hierbei sind auch Vorrechte zu berücksichtigen, welche durch Vorrechts-
einräumungen begründet und im Grundbuche eingetragen sind.
g. 2.
Dieses Gesetz findet auf alle Zwangsversteigerungen Anwendung, auf
Grund deren noch nicht rechtskräftig der Zuschlag ertheilt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 30. Mai 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Flrhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9617— 9618.)