Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g. 5. 
In den Stadt= und Landgemeinden, in welchen die Bildung der Wähler- 
abtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter 
Steuern stattfindet, werden diese Abtheilungen fortan allgemein in der durch die 
F. bis 3 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten vorgeschriebenen Weise 
gebildet 
Unberührt bleiben die Bestimmungen der G 
denen die Ausübung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter ernach 
geknüpft ist oder geknüpft werden kann. 
S. 6. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz, 
betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Sammle. 
S. 231) werden aufgehoben. 
28 A. 2 nach 
S. 7. 
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Artikel 71 
und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen ent- 
gegenstehen, außer Kraft gesetzt. 
. S. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft, 
jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vor- 
schrift des S. 1, wonach bei der Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten 
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen 
haben, erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern““) den 29. Juni 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
  
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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