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g. 5.
In den Stadt= und Landgemeinden, in welchen die Bildung der Wähler-
abtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter
Steuern stattfindet, werden diese Abtheilungen fortan allgemein in der durch die
F. bis 3 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten vorgeschriebenen Weise
gebildet
Unberührt bleiben die Bestimmungen der G
denen die Ausübung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter ernach
geknüpft ist oder geknüpft werden kann.
S. 6.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz,
betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Sammle.
S. 231) werden aufgehoben.
28 A. 2 nach
S. 7.
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Artikel 71
und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen ent-
gegenstehen, außer Kraft gesetzt.
. S.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft,
jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vor-
schrift des S. 1, wonach bei der Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen
haben, erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern““) den 29. Juni 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.