— 108 —
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 unter Nr. I und II
bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
g. 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juli 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9623.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juli 1893, betreffend Bau und Betrieb der in dem
Gesetze vom 3. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 105) vorgesehenen neuen
Eisenbahnlinien.
Aw## Ihren Bericht vom 3. Juli d. J. bestimme Ich, daß bei demnächstiger
Ausführung der in dem Gesetze vom 3. Juli d. J., betreffend die Erweiterung,
Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes, im §. 1
unter Nr. I Lit. a vorgesehenen Eisenbahnlinien die Leitung des Baues und dem-
nächst auch des Betriebes derselben und zwar:
1) der Bahnen:
a) von Rothfließ nach Rudczanny,
b) von Bütow nach Berent
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg,
2) der Bahn von Jauer nach Rohnstock
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin,