Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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(Nr. 9624.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg durch die Saaleisenbahngesellschaft. 
Vom 17./31. Januar 1893. 
S#n Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar haben behufs einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Franz Ulrich, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sächsische Regierung 
sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zuzulassen 
und zu fördern. Beide Regierungen werden unter den bei ihnen üblichen Be- 
dingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem 
Gebiete belegene Strecke an die Saaleisenbahngesellschaft ertheilen. 
Artikel I. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn find die Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs- 
Gesetzblatts) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und ab- 
ändernden Bestimmungen maßgebend. 
Artikel II. 
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes Staats- 
gebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der Bahn soll 1/126 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, 
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel V. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundes 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
	        
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