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(Nr. 9624.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg durch die Saaleisenbahngesellschaft.
Vom 17./31. Januar 1893.
S#n Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen-Weimar haben behufs einer Vereinbarung über die
Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Franz Ulrich,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen
haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sächsische Regierung
sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zuzulassen
und zu fördern. Beide Regierungen werden unter den bei ihnen üblichen Be-
dingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem
Gebiete belegene Strecke an die Saaleisenbahngesellschaft ertheilen.
Artikel I.
Für den Bau und Betrieb der Bahn find die Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-
Gesetzblatts) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und ab-
ändernden Bestimmungen maßgebend.
Artikel II.
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes Staats-
gebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Artikel IV.
Die Spurweite der Bahn soll 1/126 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden,
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel V.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundes
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.