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Artikel VI.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung zugelassen
werden.
Artikel VII.
Die Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg bildet einen integrirenden
Bestandtheil des Gesammtunternehmens der Saaleisenbahngesellschaft, welche mit
ihrem gesammten Vermögen für den konzessionsmäßigen Bau und Betrieb der
Bahnstrecke Jüdewein—Oppurg gegenüber beiden Regierungen haftet.
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß das gesetz-
liche, vertragsmäßige und statutarische Aufsichtsrecht, welches die Großherzoglich
Sächsische Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer anderen
Staatsregierung, über die Saaleisenbahngesellschaft und über ihr Unternehmen
auszuüben hat, in Beziehung auf alle Maßnahmen, welche die Verhältnisse der
Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb ihres Unternehmens
im Allgemeinen betreffen, z. B. die Abänderung der Gesellschaftsstatuten, die
Erweiterung des Unternehmens auf nicht Preußischem Staatsgebiete, die Aus-
gabe von Anleihescheinen unter Mithaftbarkeit der Bahnstrecke Jüdewein—Oppurg
und die Konvertirung derselben, sich auch auf den im Königlich Preußischen
Staatsgebiete belegenen Theil ber vorbezeichneten Bahn unter Ausschluß einer
Einwirkung der Königlich Preußischen Regierung erstreckt. Auch ist die Königlich
Preußische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotirung
des Reserve= und eines etwaigen Erneuerungsfonds, der Erlaß von Ausführungs-
bestimmungen zu der für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des Reichs erlassenen
Verkehrsordnung und zu der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands, ferner die Genehmigung beziehungsweise Festsetzung der Fahrpläne und
der Transportpreise auch in Beziehung auf den im Königlich Preußischen Staats-
gebiete belegenen Theil der Bahnstrecke Jüdewein—Oppurg seitens der Großherzoglich
Sächsischen Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer anderen
betheiligten Staatsregierung, erfolgt.
Im Uebrigen übt jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet
in Beziehung auf die Bahnstrecke Jüdewein—Oppurg das staatliche Hoheits-- und
Aufsichtsrecht aus. In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung dieses Auf-
sichtsrechtes im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die vertragschließenden
Regierungen eine Verständigung unter sich herbeiführen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung der ihr über
den in Preußen belegenen Theil der Bahn zustehenden Hoheits= und Aufsichts-
rechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer
Regierung zu der Saaleisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht
zum direkten Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei= oder
Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahngesellschaft hat sich bei Angelegen-
(r. 9624.