Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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heiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen 
Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von 
der Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über- 
tragen werden. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen 
ein Domizil hätte. Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, 
Verfügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- 
gerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Saaleisenbahn- 
gesellschaft zustellen zu lassen. 
Artikel VIII. 
Von dem Betriebe der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes 
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom 
16. März 1867 eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird 
als Anlagekapital beziehungsweise als Reinertrag der aus dem Verhältniß der 
Länge der Preußischen Bahnstrecke zu der Länge der #aze- Bahn sich ergebende 
Theil des Anlagekapitals beziehungsweise des jährlichen Reinertrages angenommen. 
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male 
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar 
spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel II bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei- 
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
Bei der Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahn- 
personals auf der Bahn Jüdewein—Oppurg finden die für Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden 
Grundsätze Anwendung. Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die 
Eisenbahngesellschaft bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines 
jeden der vertragschließenden Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen 
desselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
	        
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