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Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel XI.
Der Telegraphen= und der Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen Deutschlands
ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Großherzoglich Sächsischen Gebiete, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußi-
schen oder vom Sachsen-Weimarschen Staate, noch vom Reiche beanspruchen
können.
Artikel XII.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) und den
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab-
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit bis zum Ab-
lauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden
Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums
in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens
oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine
Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-
aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung
verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Mollzugöbrsiimmungen
ohne Einschränkung in Anwendung.
Artikel XIII.
Die Saaleisenbahngesellschaft hat den Anschluß von Zweigbahnen zu ge-
statten.
Artikel XIV.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Großherzoglich Sächsische
Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Theils
der Bahn von Jüdewein nach Oppurg erwerben sollte, werden die vertrag-
schließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten einbeit-
lichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem
Vertrage erworbenen Nche und Pfflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Oeseh- Samml. 1893. (Dr. 9624—9628,) 25