Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Artikel XV. 
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen 
Berlin, den 17. Januar 1893. Weimar, den 31. Januar 1893. 
(# S) Ulrich. ( S) Dr. Slevogt. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 9625.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Geestemünde. Vom 27. Juni 1893. 
A## Grund des §F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Geestemünde gehörigen Gemeinden 
Loxstedt und Nesse 
sowie 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Göttingen gehörige Gemeinde 
Grone 
am 1. August 1893 beginnen soll. 
Berlin, den 27. Juni 1893. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
Kedlgirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlla, gedruckt in der Reichsdruckerer.
	        
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