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Verluste der Steuer gegenüber dem Staate abhängig gemacht ist (Gebäudesteuer-
gesetz vom 21. Mai 1861, §. 17 Absatz 3) Gesetz, betreffend die definitive Unter-
vertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen, vom
8. Februar 1867, J. 34 Absatz 3) Gesetz, betreffend die Ausführung der ander-
weiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover
und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim, vom 11. Februar 1870,
§. 1 — Gesetz-Samml. S. 85 —, Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891,
§. 70), gilt als vorenthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im Falle fort-
dauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nach Maßgabe der Veranlagung
(I. 3 Absatz 2, §. 4) zu entrichten gewesen sein würde. 2
Die im §. 17 Absatz 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 be-
stimmte dreimonatige Anmeldefrist für neuentstandene Gebände (I. 15 zu 4 a. a. O.),
desgleichen für wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, sowie Vergrößerungen
der zu ihnen gehörigen Hofräume und Hausgärten G. 15 zu 5 a. a. O.) beginnt
mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Veränderung ein-
getreten ist.
F. 9.
Zum Bezuge von Nachsteuern (Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861,
§. 17 Absatz 4) Gesetz vom 8. Februar 1867, §. 34 Absatz 4; Gesetz vom
II. Februar 1870, §. 1; Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891, §#. 70, 78)
ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestimmungen des Kommunal=
abgabengesetzes das entsprechende Steueraufkommen zusteht.
F. 10.
Die Bestimmungen im §. 81 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
werden aufgehoben.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist nicht der Hebestelle
G. 58 Absatz 1 a. a. O.), sondern dem Vorsitzenden des für die Veranlagung
zuständigen Steuerausschusses anzuzeigen.
K. 11.
Die Hebung und Beitreibung der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer
liegt derjenigen Gemeinde ob, welche nach den Bestimmungen des Kommunal=
abgabengesetzes zum Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens berechtigt ist.
Die Ausfälle treffen die Gemeindekasse. Die Ermächtigung zum Erlasse
und zur Ermäßigung veranlagter Steuern (Gesetz, betreffend den Erlaß oder die
Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen, vom 15. April
1 Nr. 1 — Gesetz-Samml. S. 99 —, Gewerbesteuergesetz vom
24. Juni 1891, S§. 44, 45) geht auf die Gemeinden über.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ansprüche der Gemeinden auf Mit-
verwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte (Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, §#. 79, 106 — Gesetz-Samml. S. 523 —,