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(Nr. 9628.) Ergänzungssteuergesez. Vom 14. Juli 1893.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt:
S. 1.
Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen erhoben.
I. Steuerpflicht.
KC. 2.
Der Ergänzungssteuer unterliegen:
I. die im §. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-
Samml. S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen
nach dem Gesammt erthe ihres steuerbaren Vermögens (§. 4);
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle
physischen Personen nach dem Werthe
a) ihres Preußischen Grundbesitzes,
ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich
der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betri iebe
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienen-
den Anlage= und Betriebskapitals.
S. 3.
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß §. 3 des Einkommen-
steuergesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im
§. 2 zu ll bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen,
in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Besteuerung.
1. Steuerbares Vermögen.
S. 4.
Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbewegliche
Vermögen nach Abzug der Schulden (G. S).