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Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §F. 2 II zu a und b be-
zeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugsfähig,
welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuer-
baren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Ver-
hältnisse dieses Theiles zu dem Gesammtvermögen in Abzug.
2. Werthbestimmung.
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Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der
Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Ver-
anlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden
etwas Anderes bestimmt ist.
F. 10.
Bei Landwirthschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährliche
Abschlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des steuerbaren
Vermögens der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtgschafts- oder
Rechnungsjahres zu Grunde gelegt werden.
ß. 11.
Bei der Veranschlagung des Werthes von Grundstücken, welche dem
Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst= oder
Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar sowie
die sonst zum Anlage= und Betriebskapital G. 6) gehörigen Werthe — einschließlich
der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände — mit der Maßgabe
zu berücksichtigen, daß Mehr= oder Minderwerthe des Inventars gegenüber einem
wirthschaftlich normalen Bestande in Zu= oder Abrechnung zu bringen sind. Aus
den wirthschaftlichen Vorjahren noch vorhandene, zum Birtauf bestimmte Vor-
räthe kommen als selbstständige Vermögensstücke in Anrechnung.
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem
Handels= oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem
betreffenden Betriebe dienenden Anlage- und Betriebskapitals zu berücksichtigen.
§. 12.
Baares Geld Deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geld-
sorten mit dem Verkaufswerth in Ansatz.
Im Uebrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen
Vörsenkurs haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerthe zu ver-
anschlagen.
(r. 9628.) 29°